3.2. 3.2.1. Das Vorliegen eines im Grundsatz gültigen Rechtsöffnungstitels in Form eines verzinslichen Darlehensvertrages ist unbestritten (Gesuchsbeilage 3). Gemäss dem Darlehensvertrag wird die Darlehenssumme innert sechs Monaten nach der Kündigung fällig und kann ab diesem Zeitpunkt zurückgefordert werden (Gesuchsbeilage 3, Ziff. 2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid hierzu erwogen, dass das Darlehen mit der Kündigung vom 21. Dezember 2023, welche am 23. Dezember 2023 in den Machtbereich des Beklagten gelangt sei, auf den 30. Juni 2024 gekündigt worden und die Darlehenssumme somit ab dem 1. Juli 2024 fällig geworden sei.