Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners kann auch aus einem zweiseitigen Vertrag hervorgehen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 862). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens. Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich bloss die Fälligkeit nachzuweisen (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 120 zu Art. 82 SchKG m.w.H.).