2.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, bei den Nachrichten vom 12. Dezember 2023 sei es nie um eine Rückzahlung oder Kündigung gegangen, es sei lediglich nach einer Teilreduktion gefragt worden. Es wäre für die Beklagte eine Kleinigkeit gewesen, die Auflösung des Vertrages mit einer Nachricht anzukünden. Die Klägerin habe arglistig gehandelt, da sie von seiner Abwesenheit Kenntnis gehabt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dass er Kenntnis von der Kündigung erhalte.