Die Forderung von Fr. 100'000.00 sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls (5. Juli 2024) fällig gewesen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2 f.). Dem Beklagten habe gestützt auf die von ihm eingereichten WhatsApp-Verläufe vom 12. Dezember 2023 bewusst sein müssen, dass die Rückzahlung des Darlehens im Raum gestanden sei und dies allfälligerweise auch mit einer Kündigung des Darlehens verbunden sein könnte. Damit habe er nach Treu und Glauben damit rechnen müssen, dass die Kündigung des Darlehensvertrages erfolgen könne und habe somit mit dem Eingang des Kündigungsschreibens rechnen müssen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4.1.).