Er habe dafür zu sorgen, dass Zustellungen an ihn ordnungsgemäss erfolgen könnten. Vorliegend sei am 23. Dezember 2023 die Abholungseinladung in den Briefkasten des Beklagten gelegt worden, womit die Kündigung in den Machtbereich des Beklagten gelangt sei. Damit sei die Kündigung zugegangen und wirksam geworden, und die Forderung ab dem 1. Juli 2024 fällig geworden. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, Fr. 100'000.00 per 30. Juni 2024 (recte: 1. Juli 2024) der Klägerin zu bezahlen. Die Forderung von Fr. 100'000.00 sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls (5. Juli 2024) fällig gewesen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2 f.).