Die Kündigung habe in den Machtbereich des Empfängers zu gelangen, damit sie wirksam werde. In den Machtbereich gelange die Willenserklärung, wenn die Kenntnisnahme nur noch vom Empfänger abhänge; beispielsweise durch Einwerfen in das entsprechende Postfach. Die effektive Kenntnisnahme der Erklärung durch den Empfänger sei für das Wirksamwerden der Willenserklärung (Kündigung) ohne Bedeutung. Das Risiko, infolge Abwesenheit eine an ihn gerichtete Erklärung nicht zur Kenntnis nehmen zu können, liege beim Empfänger. Er habe dafür zu sorgen, dass Zustellungen an ihn ordnungsgemäss erfolgen könnten.