Die Darlehenssumme werde, gemäss Vereinbarung der Parteien, sechs Monate nach der Kündigung fällig und könne ab diesem Zeitpunkt zurückgefordert werden. Damit sei das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG zu bejahen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.1).