2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 9. Dezember 2020, welcher vom Beklagten unterzeichnet worden sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 habe die Klägerin den Darlehensvertrag per 30. Juni 2024 gekündigt und die Rückzahlung der Darlehenssumme innert sechs Monaten verlangt. -4-