2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'269.45 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Januar 2025 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " Die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtes Rheinfelden."