Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.31 (SR.2024.82) Art. 47 Entscheid vom 27. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 1. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit dem 1. Januar 2021. Unter "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "Darlehen gem. Darlehensvertrag vom 09. Dezember 2020". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 5. Juli 2024 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. September 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt R._____ das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 2.5 % seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 204.00, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 30. September 2024 sinn- gemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 zur Stellung- nahme. 2.4. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme ein. 2.5. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) reichte der Beklagte erneut unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.6. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erkannte das Bezirksgericht Rhein- felden, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: -3- " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin [=Kläge- rin] in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungs- befehl vom 1. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 100'000.– nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Januar 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.– ver- rechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'269.45 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Januar 2025 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " Die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtes Rheinfelden." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen ihr und dem Beklag- ten geschlossenen Darlehensvertrag vom 9. Dezember 2020, welcher vom Beklagten unterzeichnet worden sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 habe die Klägerin den Darlehensvertrag per 30. Juni 2024 gekündigt und die Rückzahlung der Darlehenssumme innert sechs Monaten verlangt. -4- Die Darlehenssumme werde, gemäss Vereinbarung der Parteien, sechs Monate nach der Kündigung fällig und könne ab diesem Zeitpunkt zurück- gefordert werden. Damit sei das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG zu bejahen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.1). Die Kündigung habe in den Machtbereich des Empfängers zu gelangen, damit sie wirksam werde. In den Machtbereich gelange die Willenserklä- rung, wenn die Kenntnisnahme nur noch vom Empfänger abhänge; bei- spielsweise durch Einwerfen in das entsprechende Postfach. Die effektive Kenntnisnahme der Erklärung durch den Empfänger sei für das Wirksam- werden der Willenserklärung (Kündigung) ohne Bedeutung. Das Risiko, in- folge Abwesenheit eine an ihn gerichtete Erklärung nicht zur Kenntnis neh- men zu können, liege beim Empfänger. Er habe dafür zu sorgen, dass Zu- stellungen an ihn ordnungsgemäss erfolgen könnten. Vorliegend sei am 23. Dezember 2023 die Abholungseinladung in den Briefkasten des Be- klagten gelegt worden, womit die Kündigung in den Machtbereich des Be- klagten gelangt sei. Damit sei die Kündigung zugegangen und wirksam ge- worden, und die Forderung ab dem 1. Juli 2024 fällig geworden. Der Be- klagte sei deshalb verpflichtet, Fr. 100'000.00 per 30. Juni 2024 (recte: 1. Juli 2024) der Klägerin zu bezahlen. Die Forderung von Fr. 100'000.00 sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls (5. Juli 2024) fällig gewesen (vor- instanzlicher Entscheid E. 3.2 f.). Dem Beklagten habe gestützt auf die von ihm eingereichten WhatsApp-Verläufe vom 12. Dezember 2023 bewusst sein müssen, dass die Rückzahlung des Darlehens im Raum gestanden sei und dies allfälligerweise auch mit einer Kündigung des Darlehens ver- bunden sein könnte. Damit habe er nach Treu und Glauben damit rechnen müssen, dass die Kündigung des Darlehensvertrages erfolgen könne und habe somit mit dem Eingang des Kündigungsschreibens rechnen müssen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4.1.). 2.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, bei den Nachrichten vom 12. Dezember 2023 sei es nie um eine Rückzahlung oder Kündigung gegangen, es sei lediglich nach einer Teilreduktion gefragt wor- den. Es wäre für die Beklagte eine Kleinigkeit gewesen, die Auflösung des Vertrages mit einer Nachricht anzukünden. Die Klägerin habe arglistig ge- handelt, da sie von seiner Abwesenheit Kenntnis gehabt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dass er Kenntnis von der Kündigung erhalte. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die- selbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die -5- Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.1). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners kann auch aus einem zweiseitigen Vertrag hervorge- hen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 862). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens. Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich bloss die Fälligkeit nachzuweisen (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lo- randi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 120 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Das Vorliegen eines im Grundsatz gültigen Rechtsöffnungstitels in Form eines verzinslichen Darlehensvertrages ist unbestritten (Gesuchsbei- lage 3). Gemäss dem Darlehensvertrag wird die Darlehenssumme innert sechs Monaten nach der Kündigung fällig und kann ab diesem Zeitpunkt zurückgefordert werden (Gesuchsbeilage 3, Ziff. 2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid hierzu erwogen, dass das Darlehen mit der Kündigung vom 21. Dezember 2023, welche am 23. Dezember 2023 in den Machtbe- reich des Beklagten gelangt sei, auf den 30. Juni 2024 gekündigt worden und die Darlehenssumme somit ab dem 1. Juli 2024 fällig geworden sei. 3.2.2. 3.2.2.1. Mit Beschwerde bestreitet der Beklagte erneut die wirksame Kündigung, indem er vorbringt, dass es in den Nachrichten vom 12. Dezember 2023 zwischen ihm und der Klägerin nie um eine Rückzahlung oder Kündigung, sondern lediglich um eine Teilreduktion der Darlehenssumme gegangen sei. 3.2.2.2. Bei der Darlehenskündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangs- bedürftige Willenserklärung (ROLF H. WEBER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obliga- tionenrecht, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, mit Anhang zu Bankverträgen, Bern 2013, N. 16 zu Art. 318 OR). Für das Wirksamwerden einer Kündi- gung ist es ausreichend, dass diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt, was vorliegend mit dem Einwerfen der Abholungseinladung in den Briefkasten des Beklagten am 23. Dezember 2023 resp. spätestens am 24. Dezember 2023, als der Beklagte die Möglichkeit gehabt hatte, die Kün- digung bei der Post abzuholen, erfolgt ist. Ob der Adressat auch tatsächlich -6- davon Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.2 m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beklagten und den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen in E. 3.4.1 spielt es deshalb keine Rolle, ob der Beklagte mit einer Kündigung hat rechnen müssen oder nicht. Wesentlich ist einzig, dass der Darlehensvertrag die Kündigungsmöglichkeit vorsieht, weshalb damit je- derzeit nach Auszahlung des Darlehens zu rechnen war. Einer Ankündi- gung hierfür bedurfte es nicht. Daran ändert auch die blosse Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin von seiner Abwesenheit gewusst und ihm die Kündigung absichtlich in dieser Zeit zugestellt haben soll, nichts. Das Risiko dafür, dass von der Willenserklärung wegen einer Ferienabwe- senheit keine Kenntnis genommen wird, trägt der Adressat (BGE 143 III 15 E. 4.1). Es ist zudem nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Klägerin beim Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne, als er im be- sagten Zeitpunkt nicht mit der Kündigung hätte rechnen müssen, erweckt haben soll. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So ist es gerade der vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Chatverlauf (act. 14), welcher deut- lich aufzeigt, dass die Klägerin auf die zeitnahe Rückzahlung des Darle- hens beharrte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich un- zulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung an die Klägerin zur Stellungnahme wurde deshalb verzichtet. 5. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100'000.00. -8- Aarau, 27. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli De Martin