2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 16. Dezember 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 - 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 16'610.55 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […]