2.3.4. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über (ausreichende) liquide Mittel zur Begleichung ihrer (wohl nicht abschliessend bekannten) Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 10 -