Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte die noch offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 46'852.40 (vgl. E. 2.3.3.1.) begleichen kann, ohne dafür die privaten Mittel ihres Gesellschafters in Anspruch zu nehmen, was gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht. Hinzukommend ist über weitere (nicht in Betreibung gesetzte) Verbindlichkeiten mangels Einreichung einer aktuellen Buchhaltung oder Kreditorenliste nichts bekannt, womit eine allfällige Abzahlungsvereinbarung mit dem Betreibungsamt I._____ nichts zu ändern vermag.