Es ist denn auch wenig plausibel, dass die Beklagte seit Mai 2025 zwar Zahlungseingänge der D._____ SA von Fr. 835'296.25 verbucht haben will, der Gesellschafter der Beklagten aber für deren Forderungen mit dem Privatvermögen aufkommen muss und Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'900.60 (Betreibung Nr. ccc) und Fr. 2'060.85 (Betreibung Nr. ddd) bis anhin nicht abgewendet werden konnten und sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden.