Da als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2), haben die Debitoren der Beklagten folglich unberücksichtigt zu bleiben, was auch für diejenigen zu gelten hat, welche "umgehende Zahlungen zugesichert" haben wollen (Beschwerde, N 16). Dass die D._____ SA die Forderung bereits beglichen hätte, wird weder geltend gemacht noch belegt. Es ist denn auch wenig plausibel, dass die Beklagte seit Mai 2025 zwar Zahlungseingänge der D.___