Die Beklagte führt hinsichtlich der (namentlich nicht bekannten) Debitoren (mit entsprechend unbekannter Höhe der Forderung) jedoch selber aus, dass sich diese in Liquiditätsengpässen befinden würden (Beschwerde, N 11 f.). Da als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2), haben die Debitoren der Beklagten folglich unberücksichtigt zu bleiben, was auch für diejenigen zu gelten hat, welche "umgehende Zahlungen zugesichert" haben wollen (Beschwerde, N 16).