Auch betreffend die übrigen Debitoren ist (mangels Debitorenliste) grundsätzlich nichts bekannt. Die Beklagte führt hinsichtlich der (namentlich nicht bekannten) Debitoren (mit entsprechend unbekannter Höhe der Forderung) jedoch selber aus, dass sich diese in Liquiditätsengpässen befinden würden (Beschwerde, N 11 f.).