Zunächst ist nicht abschliessend ersichtlich, ob diese offenen Forderungen allein der Beklagten zustehen oder ein Teilbetrag davon auch an Drittdienstleister zu vergüten sein wird, zumal dies bei der Beklagten offenbar häufiger der Fall zu sein scheint (vgl. Erfolgsrechnung [BB 6]: "44 Aufwand für Drittleistungen" in der Höhe von Fr. 1'446'348.67). Mangels weiterer Unterlagen (bspw. Kontobelege) oder Ausführungen der Beklagten lässt sich im Weiteren nicht nachvollziehen, ob diese offenen Forderungen durch die D._____ SA bereits bezahlt worden sind oder zu welchem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Zahlung gerechnet werden kann, zumal beide Rechnungen vom März und Mai 2025