Im Weiteren reicht die Beklagte eine Rechnung "Nachträge und Regien Nr. 264" vom 22. Mai 2025 über Fr. 490'557.85 und eine Schlussrechnung "(Rückbehalt) Nr. 259" vom 22. Mai 2025 über Fr. 151'239.40 (BB 8) ein. Zunächst ist nicht abschliessend ersichtlich, ob diese offenen Forderungen allein der Beklagten zustehen oder ein Teilbetrag davon auch an Drittdienstleister zu vergüten sein wird, zumal dies bei der Beklagten offenbar häufiger der Fall zu sein scheint (vgl. Erfolgsrechnung [BB 6]: "44 Aufwand für Drittleistungen" in der Höhe von Fr. 1'446'348.67).