Auch die Bereitschaft von C._____, die Kreditoren der Beklagten aus seinem Privatkonto zu bevorschussen bzw. die Beklagte zu "sanieren" (Beschwerde, N 16), lässt darauf schliessen, dass die Beklagte selber über keine Liquidität verfügt. So spricht es denn grundsätzlich auch gegen die Zahlungsfähigkeit, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten wie auch weitere Forderungen aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (vgl. GI- ROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG).