Weitere Dokumente (Zwischenbilanz, Bankbelege etc.), welche Auskunft über die (aktuelle) Liquidität der Beklagten geben würden, hat diese nicht eingereicht (zu den Debitoren sogleich). Dass der Gesellschafter der Beklagten, C._____, auf seinem Privatkonto über Fr. 67'150.47 verfügt (BB 11), vermag daran nichts zu ändern, zumal es vorliegend nicht seine privaten Verhältnisse, sondern diejenige der Beklagten zu beurteilen gilt. Auch die Bereitschaft von C._____, die Kreditoren der Beklagten aus seinem Privatkonto zu bevorschussen bzw. die Beklagte zu "sanieren" (Beschwerde, N 16), lässt darauf schliessen, dass die Beklagte selber über keine Liquidität verfügt.