Es fehlen sodann amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Dessen ungeachtet sind die Bilanz und Erfolgsrechnung ohnehin nur wenig aussagekräftig, da die darin aufgeführten Ergebnisse nun beinahe ein Jahr zurückliegen und die Liquiditätsprobleme der Beklagten gemäss ihren eigenen Angaben erst im Frühjahr 2025 begannen (Beschwerde, N 12 und N 14), womit über ihre aktuelle Situation – nach dem finanziellen Einbruch im Frühjahr 2025 – nichts bekannt ist.