Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ist vorliegend anzuführen, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse, Schweizerische Eidgenossenschaft). Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zudem, dass auch kleinere Beträge gegen die Beklagte betrieben werden mussten (Betreibungen Nr. 44961 und Nr. 46586), bevor sie diese beglichen hat (vgl. dazu: GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).