Diesbezüglich gilt es jedoch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Privatkonto des Gesellschafters der Beklagten, C._____, erfolgte (BB 4), womit diesem nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht (Gesellschafterdarlehen), was die Höhe der Kreditoren grundsätzlich nicht verringert. Da davon auszugehen ist, dass dieser die Forderung (jedenfalls in der momentanen prekären finanziellen Situation der Beklagten) nicht geltend machen wird, ist sie vorliegend (zu Gunsten) der Beklagten nicht zu berücksichtigen, was am Ergebnis aber ohnehin nichts zu ändern vermag.