Der Geschäftsführer und alleinige Inhaber der Beklagten, C._____, sei sich der Pendenzen und offenen Rechnungen der Beklagten durchaus bewusst und er wisse auch, dass alle diese Rechnungen zu begleichen seien. Dafür sei er auch bereit, die Beklagte mit eigenem Kapital zu sanieren oder dieses zumindest als Vorschuss für die Gesellschaft zu verwenden, damit sich die Beklagte aus den Verbindlichkeiten befreien könne. Wie ein aktueller Kontoauszug von C._____ zeige, sei er dazu in der Lage, wobei die Gesamtsumme der sich im Betreibungsstadium oder darüber hinaus befindenden Forderungen – ohne diejenige der Klägerin – Fr. 46'852.40 betrage.