Dies zeige auch die aktuelle Schuldnerinformation des Betreibungsamtes I._____. Oftmals sei die Betreibung sogar formell zurückgezogen worden, was zeige, dass die Gläubiger für den Zahlungsverzug der Beklagten Verständnis gehabt hätten und ihr keine Steine in den Weg hätten legen wollen. Teilweise würden die Betreibungen zudem von Unternehmen stammen, mit welchen die Beklagte bis heute zusammenarbeite. Zur Schuldnerinformation des Betreibungsamtes I._____ sei zudem anzumerken, dass die darin verzeichnete Schuld gegenüber der E._____ SA nicht mehr Fr. 53'924.15, sondern nur noch Fr. 2'374.00 betrage.