C._____, sei mit seinen Vertragspartnern in engem Kontakt. Die Forderungen seien anerkannt, lediglich die Zahlungen seien aufgrund von Liquiditätsengpässen der Vertragspartner der Beklagten in Verzug. Bis im Frühjahr habe die Liquidität der Beklagten nie ein gravierendes Problem dargestellt. Auch bei Zahlungsverzügen der Debitoren habe die Beklagte die Engpässe stets im Griff gehabt. C._____ sei überzeugt, dies auch in Zukunft wieder in den Griff zu bekommen. Die Konkurseröffnung vom 9. Oktober 2025 sei damit einerseits die Konsequenz dieses zwischenzeitlichen Liquiditätsengpasses und andererseits aber auch Folge eines unglücklichen Versäumnisses der Beklagten.