3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 das Folgende: " 1. Die Beschwerde vom 27.10.2025 sei gutzuheissen. 2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ZSU.2025.319 sei der Klägerin aus der obergerichtlichen Gerichtskasse des Kantons Aargau ein Betrag in Höhe von CHF 16'610.55 zu überweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: