" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Oktober 2025 betreffend Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin (Verfahren SG.2025.154) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Konkurseröffnungsbegehren abzuweisen und die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. November 2025 die aufschiebende Wirkung.