4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte das Folgende: -3-