1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes I._____ vom 28. März 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 15'516.30 (nebst 6 % Zins seit dem 28. März 2025 auf Fr. 15'370.30). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. August 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 27. Juni 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 9. Oktober 2025 wie folgt: