2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 596.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)