weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 889.30, ausmachend Fr. 177.85, vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 %, ausmachend Fr. 177.85, beträgt die Entschädigung demnach Fr. 533.60. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 17.80 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8,1 % MWSt auf Fr. 551.40, ausmachend Fr. 44.65. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 596.05. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.