Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 3'039.40 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'778.65, die um 50 % auf Fr. 889.30 zu reduzieren ist, -7-