Der Beklagte hätte den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 daher – entsprechend der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung – innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht anfechten müssen, was er nicht getan hat. Wie soeben ausgeführt, kann die Überprüfung dieses Entscheids weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. 2.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.