Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich abzuklären, ob der vorgelegte gerichtliche Entscheid formell rechtskräftig, vollstreckbar und nicht nichtig ist und ob sich aus ihm die in Betreibung gesetzte Forderung ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3, 143 III 564 E. 4.3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 81 SchKG). Der Beklagte hätte den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 daher – entsprechend der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung – innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht anfechten müssen, was er nicht getan hat.