Folglich genügt die Eingabe des Beklagten vom 27. Oktober 2025 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3.2. Der Beklagte legt in seiner Beschwerde lediglich dar, weshalb der vom Kläger als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 aus seiner Sicht nicht korrekt sein soll, und verlangt dessen Abänderung. Diese Vorbringen hat der Beklagte -6-