2.3. 2.3.1. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2025 in Bezug auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 22. September 2025 einzig geltend, dieser Entscheid sei falsch und müsse daher aufgehoben werden. Er führt aber nicht aus, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) zu Unrecht bejaht haben soll. Damit setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Folglich genügt die Eingabe des Beklagten vom 27. Oktober 2025 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art.