Hierfür sei ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Schliesslich sei der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 aufgefordert worden, die ausstehende Parteientschädigung bis zum 8. August 2025 zu bezahlen. Der Beklagte habe bestätigt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Folglich habe er sich ab dem 9. August 2025 in Verzug befunden, weshalb ab dann Verzugszinsen von 5 % geschuldet seien.