Der gerichtliche Entscheid sei gestützt auf die eingereichte Rechtskraftbescheinigung vom 24. Juli 2025 vollstreckbar. Da der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache, sei dem Kläger im Umfang von Fr. 2'139.40 (Parteientschädigung) und Fr. 900.00 (Widerklage) definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Aus dem rechtskräftigen Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau gehe hervor, dass der Beklagte auf dem Betrag von Fr. 900.00 Verzugszinsen von 5 % seit dem 5. Mai 2025 schulde. Hierfür sei ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu gewähren.