2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'039.40 nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'139.40 seit 9. August 2025 und auf Fr. 900.00 seit 5. Mai 2025. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte sei mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 in Gutheissung der Widerklage verpflichtet worden, dem Kläger den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'139.40 zu bezahlen. Der gerichtliche Entscheid sei gestützt auf die eingereichte Rechtskraftbescheinigung vom 24. Juli 2025 vollstreckbar.