3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 694.45 (inkl. Fr. 52.05 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Urteil vom 22. September 2025 ist aufzuheben. 2. Herrn B._____ sei der Betrag von Fr. 4'750.00 plus Betreibungskosten von Fr. 73.00 sowie Kosten für das Friedensrichteramt von Fr. 300.00 zuzusprechen.