gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 29. August 2025) für den Betrag von Fr. 2'139.40 nebst Verzugszins zu 5 % seit 9. August 2025 sowie für Fr. 900.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit 5. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.