2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 74.00 zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners." 2.2. Der Beklagte liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 22. September 2025: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2025; Rechtshän- -3-