1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 12. August 2025 für eine Forderung von Fr. 2'139.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025 und für eine Forderung von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde für die erste Teilforderung angegeben: "Parteientschädigung gemäss Entscheid vom 27. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau"; für die zweite Teilforderung wurde angegeben: "Widerklage gemäss Entscheid vom 27. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau".