1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit der vom Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'150.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'150.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 650.00 zu überweisen. Zustellung an: […] -8- Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]