3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Ferner hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- -7- gungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.