2.3.4. Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Beklagten fehlen und sich seine wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Oktober 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.