etwa mittels Drittleistungen getilgt wurden, und von den rund Fr. 25'000.00 nicht nur die geschäftlichen Verpflichtungen, sondern auch die privaten, in der Höhe gänzlich unbekannten privaten Lebenshaltungskosten bezahlt werden müssen. Die wirtschaftliche Situation des Beklagten bleibt damit völlig im Dunkeln.