Der Beklagte hat es darüber hinaus unterlassen, Angaben und sachdienliche Unterlagen zu seien privaten Lebenshaltungskosten (Wohnungskosten, Krankenkassenprämien etc.) zu machen und einzureichen. Allein daraus, dass er Ende Oktober/Anfang November 2025 Schulden von Fr. 31'545.90 (BB 8 – 12) bezahlt hat und danach (offenbar einzig) noch über einen Vermögensstand von rund Fr. 25'000.00 (BB 13) verfügte, lässt sich jedenfalls noch nicht auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Holzbaubetriebs des Beklagten schliessen, zumal auch nicht nachgewiesen ist, dass die bar bezahlten Steuerschulden aus dem Vermögen des Beklagten und nicht